Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Turn- und Spielverein Immekeppel 1922 eingetragener Verein, kurz: TuS Immekeppel 1922 e.V.“
Der Verein hat seinen Sitz in 51491 Overath-Immekeppel. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Die Vereinsfarben sind grün-weiß.§ 2 Der Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung des Breitensports und des ambulanten Gesundheits- und Rehasports zur Erhaltung und Wiedergewinnung der Gesundheit und der körperlichen Leistungsfähigkeit. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Übungsstunden und Kursangebote in verschiedenen Sportarten.

Die Benutzung von Sportgeräten, Platzanlagen und sonstigen vereinseigenen Einrichtungen ist nur innerhalb der festgelegten Übungsstunden oder mit Genehmigung des geschäfts-führenden Vorstandes gestattet.

§ 3 Vereinstätigkeit und Mittel

Der Verein ist selbstlos tätig; das heißt er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Das Amt des Vereinsvorstandes wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Absatz 3 beschließen, dass dem Vorstand für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Personen, die nicht voll geschäftsfähig sind, bedürfen der Zustimmung des Erziehungsberechtigten.

2. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.

3. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.

4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.

5. Die Ablehnung der Aufnahme ist nicht anfechtbar.

6. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

7. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft wird das Recht erlangt, an den Übungsstunden, mit der Ausnahme von Tennis, teilzunehmen.

Die Mitgliedschaft für die Tennisabteilung muss gesondert beantragt werden und man muss wenigstens gleichzeitig die Vereinsmitgliedschaft erwerben.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitgliedes
b) durch freiwilligen Austritt
c) durch Streichung der Mitgliedschaft
d) durch Ausschluss aus dem Verein

2. Der Austritt ist nur möglich zum 31.03., 30.06., 30.09. und 31.12. jeden Jahres. In der Tennisabteilung ist der Austritt nur zum 31.12. jeden Jahres möglich. Die Abmeldung muss dem Verein schriftlich mitgeteilt werden. Die Zustellung der Abmeldung muss durch das Mitglied nachgewiesen werden. Nur schriftlich bestätigte Abmeldungen sind gültig. Die Abmeldung ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zu den oben genannten Terminen zulässig. Mündliche Abmeldungen bei einem Abteilungsleiter oder einem Übungsleiter können nicht berücksichtigt werden.

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags mehr als 6 Monate im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des letzten Mahnschreibens 2 Monate verstrichen sind. Die erfolgte Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Der rückständige Beitrag ist trotz Ausschluss noch zu entrichten.

4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Es hat das Recht sich mündlich oder schriftlich zu rechtfertigen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Monatsbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Die Zahlung des Beitrages hat grundsätzlich per Bankeinzug zu erfolgen. Über evtl. Aufnahmegebühren entscheidet der Vorstand. Für eine ordnungsgemäße Abrechnung der Mitgliedsbeiträge ist jedes Mitglied verpflichtet, Änderungen bei der Anschrift oder eine geänderte Bankverbindung dem Verein umgehend schriftlich mitzuteilen.

§ 7 Organ des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

§ 8 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand, der den Verein auch gerichtlich und außergerichtlich vertritt sowie aus dem erweiterten Vorstand. Jedes Mitglied kann maximal zwei Vorstandspositionen besetzen. Hierbei ist ausgeschlossen, dass die Ämter des Vorsitzenden und der 2. Vorsitzenden von der gleichen Person besetzt werden.

a) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

• dem Vorsitzenden
• zwei gleichberechtigten 2. Vorsitzenden
• dem Geschäftsführer
• dem Kassierer
• dem Abteilungsleiter Fußball
• dem Abteilungsleiter Alte Herren
• dem Abteilungsleiter Tennis
• dem Abteilungsleiter Tischtennis
• dem Abteilungsleiter Breitensport/Freizeitsport
• dem Abteilungsleiter Presse/Organisation
• dem Jugendleiter
• dem Abteilungsleiter Gesundheits- und Rehasport

b) Der erweiterte Vorstand besteht zusätzlich aus:

• dem Leiter Gewaltprävention
• dem Schriftführer
• dem Sozialwart
• dem Ehrenamtsbeauftragten
• den Abteilungsleitern der Sportarten, die nicht schon im geschäftsführenden Vorstand vertreten sind.

Jedes Vorstandsmitglied hat nur eine Stimme.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den geschäftsführenden Vorstand vertreten. Diese Vorstandsmitglieder werden im Vereinsregister eingetragen. Zeichnungs-berechtigt sind nur zwei Vertreter gemeinsam, wobei eine Unterschrift die des Vorsitzenden oder eines seiner Stellvertreter sein muss. Die beiden 2. Vorsitzenden sind vollkommen gleichberechtigt. Sind beide Positionen der 2. Vorsitzenden nicht besetzt, bestimmt der geschäftsführende Vorstand, von welcher der im Vereinsregister eingetragenen Personen gemäß § 8a diese Position wahrgenommen wird.

§ 9 Die Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung

2. Einberufung der Mitgliederversammlung

3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

4. Aufstellung der Buchführung und Erstellung eines Jahresberichtes

5. Beschlussfassung über die Nichtaufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern sowie Sonderkündigungen und Nachlässe von Beiträgen in besonderen Fällen wie z.B. Krankheit.

§ 10 Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands kommissarisch im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die volljährig sind und mindestens 12 Monate die Mitgliedschaft besitzen.

§ 11 Beschlussfassung des Vorstands

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse grundsätzlich in den Vorstandsitzungen, die vom geschäftsführenden Vorstand einberufen werden. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 geschäftsführende Vorstandsmitglieder anwesend sind. Ein Beschluss gilt als angenommen, wenn die Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder zustimmt. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken in einem Protokoll niederzuschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandsitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstim-mungsergebnis enthalten und bei der nächsten Vorstandsitzung an alle Teilnehmer verteilt und verlesen werden.

§ 12 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie ordnet durch Beschlussfassung alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht vom Vorstand zu besorgen sind. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

1. Die Bestellung des Vorstandes

2. Satzungsänderungen

3. Beaufsichtigung und Entlastung des Vorstandes

4. Beitragsfestsetzung

5. Entscheidungen über wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand aufgrund ihrer Bedeutung der Mitgliederversammlung vorlegt.

§ 13 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die Versammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich durch öffentlichen Aushang oder Pressemitteilungen unter Bekanntgabe des wichtigsten Tagesordnungspunkte einberufen.

2. Der Vorstand hat jederzeit die Möglichkeit, weitere Mitgliederversammlungen einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auch von einem Drittel aller Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt werden.

4. Anträge an die Mitgliederversammlung sind 7 Tage vor der Versammlung schriftlich dem Vorstand bekanntzugeben.

§ 14 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung

1. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.

2. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von ¾ aller stimmberechtigter Mitglieder erforderlich.

3. Ist eine Mitgliederversammlung gemäß § 14 Abs. 2 nicht beschlussfähig, so ist nach Ablauf von 2 Monaten seit dem Versammlungstag eine neue Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist

§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geführt; bei dessen Abwesenheit ist ein Stellvertreter zu benennen.

2. Die Art der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Auf Antrag von mindestens 1/3 der anwesenden Mitglieder ist jedoch schriftlich und geheim abzustimmen.

3. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

4. Zu einem Beschluss, der die Satzung ändert, ist eine Mehrheit von ¾ der Anwesenden erforderlich.

5. Stimmberechtigt sind nur Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

§ 16 Versammlungsbeschlüsse

1. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist Niederschrift aufzunehmen.

2. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben und muss bei der nächsten Mitgliederversammlung verlesen werden.

§ 17 Auflösung des Vereins

1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung (vergl. § 14 Abs. 2 u. 3 der Satzung) aufgelöst werden.

2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

3. Das Barvermögen sowie die vereinseigenen Grundstücke fallen an die Stadt Overath mit Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Jugendpflege zu verwenden.

4. Die Sport- und Einrichtungsgegenstände fallen an den Träger der Grundschule Immekeppel mit der Auflage, sie für die Grundschule Immekeppel zu verwenden.

§ 18 Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern

Bei Streitigkeiten, die sich zwischen Vereinsmitgliedern ereignen, ist der Rechtsweg ausgeschlossen, wenn sie auf Tatumständen beruhen, die aus der Vereinsarbeit hervorgehen. Mit Hilfe des geschäftsführenden Vorstandes ist die Angelegenheit intern zu klären.

§ 19 Jugendordnung

Soweit im Verein keine eigene Jugendordnung besteht, ist die jeweils geltende Jugendordnung des Landessportbundes und seiner anerkannten Organe Gegenstand dieser Satzung.

Satzung gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 12.12.2012

Immekeppel, 12.12.2012

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