Vereinssatzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein führt den Namen: Turn- und Spielverein Immekeppel 1922 e.V.
2. Er hat seinen Sitz in Overath-Immekeppel.
3. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Köln eingetragen und führt den Zusatz e.V.
4. Die Vereinsfarben sind grün-weiß
5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports - insbesondere des Jugendsports - durch körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder und Pflege der Sportgemeinschaft in den Abteilungen und wird insbesondere verwirklicht durch:

a. entsprechende Organisation eines geordneten Trainings- und Wettkampfbetriebes für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports
b. Organisation eines Kursbetriebes für Mitglieder und Nichtmitglieder
c. die Durchführung von sportspezifischen Vereinsveranstaltungen, Vorführungen, Turnieren und Wettkämpfen
d. die Beteiligung an Turnieren, Vorführungen und sportlichen Wettkämpfen
e. Aus- und Weiterbildung sowie Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern und Helfern
f. die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften

3. Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Der Verein lehnt daher Bestrebungen und Bindungen parteipolitischer, konfessioneller und wirtschaftlicher Art, sowie alle Formen militärischer Ausbildung ab. Der Verein tritt allen extremistischen Bestrebungen entschieden entgegen.

4. Der Verein bietet nur solchen Personen die Mitgliedschaft an, die sich zu diesen Grundsätzen bekennen. Mitglieder von extremistischen Organisationen gleich welcher politischen Ausrichtung, sowie Mitglieder rassistisch und fremdenfeindlicher Organisationen können nicht Mitglied des Vereins werden.

5. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der geschäftsführende Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.

2. Mitgliederarten sind:

  • Ordentliche Mitglieder
    a) Erwachsene Mitglieder
    b) Kinder und Jugendliche Mitglieder
    c) Ehrenmitglieder
  • Außerordentliche Mitglieder
    d) Juristische Personen (als Fördermitglieder ohne Stimmrecht)

3. Der Verein verarbeitet von seinen Mitgliedern die folgenden Daten: Name, Vorname, Anschrift, Kontaktdaten (z.B.: Telefonnummer, E-Mail-Adresse), Geburtsdatum, Bankverbindung sowie vereinsbezogene Daten. Die Mitglieder sind verpflichtet, relevante Änderungen ihrer Daten unverzüglich mitzuteilen.

4. Bevorzugtes Kommunikationsmittel des Vereins ist die E- Mail. Sofern keine E-MailAdresse vorliegt, erfolgt die Kommunikation postalisch.

5. Während der laufenden Mitgliedschaft hat der Verein das Recht, gegen den Verein ausgesprochene personenbezogene Strafen dem Mitglied in Rechnung zu stellen und das Mitglied diesbezüglich in Regress zu nehmen.

6. Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen.

7. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere

a. regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten
b. das Vereinsleben, soweit es in seinen Kräften steht, durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft in den Verein entsteht durch einen rechtsgültigen schriftlichen Mitgliedsantrag.

2. Anträge auf Erwerb der Mitgliedschaft sind grundsätzlich an die jeweilige Abteilungsleitung oder an den geschäftsführenden Vorstand zu stellen.

3. Anträge von Minderjährigen bedürfen der Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters.

4. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand in Absprache mit der zuständigen Abteilungsleitung.

5. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Bei Ablehnung der Aufnahme wird der Antragsteller darüber schriftlich informiert. Die Ablehnung des Mitgliedsantrages muss gegenüber dem Antragsteller nicht begründet werden.

§ 5 Verlust der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss aus dem Verein oder bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit.

2. Die Abmeldung eines Mitgliedes hat in Textform an die Abteilungsleitung oder an den geschäftsführenden Vorstand zu erfolgen. Der Austritt wird erst wirksam, wenn alle geschuldeten Beiträge bezahlt sind. Bei Abteilungen mit Jahresbeitrag muss dieser vollständig bezahlt sein.

3. Der Austritt ist mit einer Frist von 4 Wochen zum Quartalsende möglich. In begründeten Fällen kann ein sofortiger Austritt gewährt werden.

4. Ein Austritt aus einer Abteilung mit Jahresbeiträgen z.B. der Tennisabteilung ist nur zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von 4 Wochen zum Stichtag 31.12. möglich. Die Zustellung der Abmeldung muss durch das Mitglied nachgewiesen werden. Nur schriftlich bestätigte Abmeldungen sind gültig.

5. Die Mitgliedschaft erlischt im Todesfall automatisch

6. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann auf Antrag der betreffenden Abteilungsleitung oder des geschäftsführenden Vorstandes erfolgen. Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand abschließend.

7. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied:

a. Grob gegen die Satzung oder Ordnungen schuldhaft verstößt
b. In grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt
c. Sich grob unsportlich verhält
d. Dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten insbesondere durch Äußerung extremistischer oder verfassungsfeindlicher Gesinnung bzw. Haltung innerhalb oder außerhalb des Vereins oder durch die Mitgliedschaft in einer extremistischen Partei oder Organisation schadet
e. Gegen die im Jugend-Schutzkonzept des Vereins vorgesehenen Verhaltensregeln verstößt
f. sich mit seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein länger als ein Jahr im Rückstand befindet und diese trotz zweimaliger Mahnung nicht ausgeglichen hat. In der Mahnung ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen.
Der Rückständige Beitrag ist trotz Ausschluss noch zu entrichten. Die Streichung kann auch vorgenommen werden, wenn der Aufenthalt des Mitgliedes unbekannt ist

8. Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist das betreffende Mitglied innerhalb einer Frist von 4 Wochen zu hören. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Auszuschließenden unter Bekanntgabe der Ausschließungsgründe schriftlich mitzuteilen. Unbeschadet des Ausschlusses behält der Verein das Recht, fällige Beiträge gerichtlich geltend zu machen

9. Alle vereinseigenen Gegenstände sind bei der Beendigung der Mitgliedschaft zurückzugeben oder auf Anforderung geldlich zum Zeitwert zu erstatten. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Ansprüche an den Verein oder das Vereinsvermögen.

10. Vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachter Schaden kann zivilrechtlich geltend gemacht werden.

§ 6 Mitgliederbeiträge

1. Es gilt die jeweils gültige Beitragsordnung.
2. Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe des Grundbeitrages auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes.

§ 7 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

• die Mitgliederversammlung (§ 9)
• der geschäftsführende Vorstand (§ 10)
• der Gesamtvorstand (§ 10)
• die Abteilungsleitung und Abteilungsversammlung (§ 11)
• der Jugendvorstand
• die Jugendversammlung
• Beisitzer, die vom Gesamtvorstand vorgeschlagen und auf der Mitgliederversammlung gewählt werden

§ 8 Wahlen

1. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden auf eine Dauer von zwei Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt.

2. Die Abteilungsleitungen werden auf die Dauer von zwei Jahren durch die Abteilungsversammlungen gewählt.

3. Der geschäftsführende Vorstand sowie die Abteilungsleitungen bleiben so lange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist.

4. Ausnahme ist der Jugendleiter, welcher von der Jugendabteilung für drei Jahre gewählt wird, und durch die Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.

5. Wiederwahl ist beliebig oft zulässig.

6. Die Kassenprüferwahl wird in §14 geregelt.

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich in Präsenz statt.

2. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:

a. Satzungsänderungen
b. Haushaltsplanung des kommenden Jahres
c. Kassenbericht des Vorjahres
d. Beitragsordnung
e. Auflösung von Abteilungen oder des Vereins

3. Die Versammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich per E-Mail, oder postalisch, sowie durch öffentlichen Aushang und ergänzt durch Pressemitteilungen unter Bekanntgabe der wichtigsten Tagesordnungspunkte einberufen.

4. Der Vorstand hat jederzeit die Möglichkeit, weitere Mitgliederversammlungen einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert.

5. Jedes Mitglied ist berechtigt, Anträge für die Mitgliederversammlung einzureichen. Die Anträge sind mindestens 7 Tage vor Beginn der Versammlung schriftlich dem geschäftsführenden Vorstand vorzulegen.

6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auch von einem Drittel aller Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt werden.

a. Die tatsächliche Mitgliederzahl muss beim geschäftsführenden Vorstand angefordert werden.
b. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von
14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen.

7. Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung

a. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene ordentliche Mitgliederversammlung.
b. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit
von ¾ aller stimmberechtigter Mitglieder erforderlich.
c. Ist eine Mitgliederversammlung gemäß §9 – 7b nicht beschlussfähig, so ist nach Ablauf von 2 Monaten seit dem Versammlungstag eine neue Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.

8. Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

a. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geführt; bei dessen Abwesenheit ist ein Stellvertreter zu benennen. Ist kein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.
b. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.
c. Der Versammlungsleiter kann die Leitung der Versammlung auf eine andere Person übertragen.
d. Die Art der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter bestimmt.
e. Auf Antrag von mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder ist schriftlich und geheim abzustimmen.
f. Beschlüsse werden mit einfacher - ohne Anrechnung von Stimmenthaltungen - Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern die Satzung nicht etwas anderes bestimmt.
g. Zu einem Beschluss, der die Satzung ändert, ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
h. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
i. Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
j. Wählbar ist jedes ordentliche Mitglied mit Vollendung des 18 Lebensjahres.
k. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen.
l. Das Protokoll muss mindestens die Tagesordnung, die gestellten Anträge und die gefassten Beschlüsse mit Angabe der Mehrheitsverhältnisse beinhalten.
m. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter sowie dem Verfasser zu unterschreiben.

§ 10 Vorstand

1. Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und den
Abteilungsleitungen (1 Vertreter je Abteilung)

2. Der Gesamtvorstand tagt mindestens zwei Mal jährlich.

3. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus 5 Personen:

a. Erster Vorsitzender
(Leitet die Vereinsarbeit und vertritt den Verein nach außen)
b. zwei gleichberechtigten zweiten Vorsitzenden
(Vertreten und unterstützen den ersten Vorsitzenden)
c. Geschäftsführer
(Führt die laufenden Geschäfte und ist für die Verwaltung und
Schriftverkehr zuständig)
d. Kassierer
(Verwaltet die Finanzen und erstellt den Jahresabschluss)

4. Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein im Sinne des § 26 BGB sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich. Hierbei ist sind die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes nur in Gemeinschaft mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vertretungsberechtigt.

5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem geschäftsführenden Vorstand aus, so hat eine Zuwahl durch den Gesamtvorstand zu erfolgen. Die Amtsdauer des in diesem Fall Gewählten endet auf der folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung.

6. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

7. Die Sitzungen des Vorstandes können auch in rein virtueller Form stattfinden; der Vorstand ist berechtigt, Beschlüsse im Rahmen eines Umlaufverfahrens zu fassen.
8. Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, zu seiner Unterstützung Beauftragte zu benennen oder auch Arbeitsgruppen einzusetzen. Diese haben kein Stimmrecht.
9. Beschlüsse werden protokolliert und mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

10. Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. U.a. gehört hierzu:

a. die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
b. Einberufung der Mitgliederversammlung
c. die Verwaltung des Vereinsvermögens
d. die Durchführung der laufenden Verwaltungsaufgaben
e. die Tätigkeit der Abteilungen beaufsichtigen
f. die Erstellung des Kassenberichtes
g. Aufstellung der Buchführung und Erstellung eines Jahresberichts
h. Aufnahme neuer Mitglieder

11. Der Gesamtvorstand ist darüber hinaus für folgende Themen zuständig

a. Beschlüsse über die Gründung neuer Abteilungen zu treffen
b. Ernennung von Ehrenmitgliedern
c. Anpassungen und Aktualisierungen der Ordnungen sowie Einführung weiterer Ordnungen

12. Der geschäftsführende Vorstand hat das Recht an den Sitzungen der Abteilungen teilzunehmen.

13. Nur Vereinsmitglieder, dürfen Mitglied des Vorstandes sein.

§ 11 Abteilungen, Abteilungsleitung, Abteilungsversammlung

1. Die Vorschriften der Vereinssatzung finden sinngemäße Anwendung für die Abteilungen, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt wird.

2. Auf Beschluss des Gesamtvorstandes können Abteilungen gebildet werden, damit das Betreiben verschiedener Sportarten gemäß ihren Besonderheiten geregelt werden kann.

3. Vorschläge zur Auflösung einer Abteilung können von geschäftsführendem Vorstand oder der betreffenden Abteilungsversammlung in die Mitgliederversammlung eingebracht werden.

4. Über die Auflösung einer Abteilung entscheidet die Mitgliederversammlung.

5. Jede Abteilungsversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Abteilungsleiter und ggf. weitere Abteilungsvorstandsmitglieder. Einer Abteilungsversammlung gehören alle Mitglieder der jeweiligen Abteilung an. Für die Abteilungsversammlungen gelten sinngemäß die Regelungen zur Mitgliederversammlung, soweit die jeweilige Abteilungsordnung nicht etwas Abweichendes regelt.

6. Der geschäftsführende Vorstand bestätigt die Abteilungsleiter durch Beschluss. Die Bestätigung kann unter Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Mitglieder der Abteilung müssen dann erneut einen Abteilungsleiter wählen. Wird der abgelehnte Abteilungsleiter erneut gewählt, bestätigt die Mitgliederversammlung den Abteilungsleiter. Lehnt die Mitgliederversammlung den gewählten Abteilungsleiter ab, muss die Abteilungsversammlung einen neuen Abteilungsleiter wählen. Sollte die Abteilungsversammlung keinen Abteilungsleiter benennen, kann dieser vom geschäftsführenden Vorstand benannt werden.

7. Somit fallen den Abteilungen Aufgaben im Sinne einer Selbstverwaltung zu, wobei die Durchführung des Sportbetriebes und der Jugendförderung die besondere Aufgabe der jeweiligen Abteilung ist.

8. Die Zuordnung der Vereinsmitglieder zu den einzelnen Abteilungen ergibt sich aus den Aufnahmeanträgen und aus der Aufnahme der tatsächlichen sportlichen Tätigkeit.

9. Ein Vereinsmitglied kann gleichzeitig Mitglied mehrerer Abteilungen sein.

10. Die Organe der Abteilungen sind:

a. die Abteilungsversammlung
b. die Abteilungsleitung

11. Die Abteilungsversammlung ist die Versammlung aller Vereinsmitglieder, die der jeweiligen Abteilung angehören. Sie sollte mindestens einmal jährlich zusammentreten. Mit Ausnahme der Jugendabteilung welche jährlich stattzufinden hat. Die Abteilungsversammlung wählt die Abteilungsleitung.

12. Die Abteilungsleitung vertritt die Interessen der Abteilung innerhalb des Vereins gemäß der Satzung und den Beschlüssen der Abteilungsversammlung.

13. Die Abteilungsleitung besteht aus

a. dem Abteilungsleiter
b. dem. / den stellvertretenden Abteilungsleiter (n)

14. Die Abteilungen können sich eine Abteilungsordnung geben. Die Abteilungsordnung bedarf der Genehmigung des geschäftsführenden Vorstandes.

15. Die Abteilungen sollen jährlich einen Haushaltsplan erstellen., zur Aufnahme in den Gesamt-Haushaltsplan des Vereins.

16. Eine Auflistung aller Abteilungen des Vereins ist in der „Abteilungsliste des TuS Immekeppel 1922 e.V.“(Anhang 1 zur Satzung) zu hinterlegen und durch den geschäftsführenden Vorstand zu aktualisieren.

§ 12 Erweitertes Führungszeugnis

1. Nachstehende Personengruppen sind zur Vorlage und Wiedervorlage (alle 3 Jahre) eines erweiterten Führungszeugnisses verpflichtet:

a. Geschäftsführender Vorstand
b. Abteilungsleiter
c. Übungsleiter
d. Trainer
e. Betreuer

§ 13 Jugendsport

1. Die Förderung des Jugendsports ist die besondere Aufgabe der Abteilungen des Vereins.

2. Die Jugend ist die steuerrechtliche unselbstständige Kinder- und Jugendorganisation des Vereins TuS 1922 Immekeppel e. V. Sie vertritt alle jungen Menschen des Vereins sowie die in der Kinder- und Jugendarbeit tätigen Mitarbeiter*innen. Als anerkannter Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe nach §75 SGB VIII führt und verwaltet die Jugend sich selbstständig und entscheidet über die Planung und Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Weiteres regelt die Jugendordnung.

3. Es findet das Jugendschutzkonzept des TuS Immekeppel Anwendung.

4. Soweit im Verein keine eigene Jugendordnung besteht, ist die jeweils geltende Jugendordnung des Landessportbundes und seiner anerkannten Organe Gegenstand dieser Satzung.

§ 14 Kassenprüfer

1. Die Überwachung und Überprüfung des gesamten Finanzwesens des Vereins und seiner Abteilungen erfolgt durch zwei Kassenprüfer, die durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestellt werden.

2. Jährlich ist jeweils ein Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren durch die Mitgliederversammlung neu zu wählen.

3. Die Kassenprüfer haben das Recht und die Aufgabe, jeweils vor der regelmäßigen ordentlichen Mitgliederversammlung Einblick in die Geschäftsbücher und die Belege über Geschäftsvorgänge des Vereins zu nehmen. Sie dürfen nicht dem Gesamtvorstand angehören.

4. Die Kassenprüfer haben der ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten und die Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes zu beantragen.

5. Außerhalb der Berichterstattung auf der ordentlichen Mitgliederversammlung haben die Kassenprüfer über die Geschäftsvorgänge des Vereins Stillschweigen zu bewahren.

§ 15 Finanzen

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Einnahmen und Ausgaben laufen über die Vereinskasse und müssen durch Belege nachweisbar sein. Den Belegen muss ihre Zweckbestimmung zu entnehmen sein.

3. Der geschäftsführende Vorstand ist für die ordnungsgemäße Führung der Vereinskasse verantwortlich. Sofern Abteilungen die Führung eigener Abteilungskassen vom geschäftsführenden Vorstand gestattet wurde, ist diesem die Einsicht in die Kassenführung jederzeit zu gewähren. Er kann sich hier eines Beauftragten oder auch eines Steuerberaters bedienen.

4. Haushalts- und Budgetplanung:

a. Der geschäftsführende Vorstand erstellt jährlich einen Haushaltsplan für das folgende Geschäftsjahr und legt diesen dem Gesamtvorstand vor.
b. Alle Abteilungen reichen ihre Haushaltspläne für das Folgejahr bis zum 31. Oktober des laufenden Jahres beim geschäftsführenden Vorstand ein.
c. Der Haushaltsplan wird durch den Gesamtvorstand beschlossen.
d. Änderungen am Haushaltsplan kann der geschäftsführende Vorstand nachErfordernis beschließen.

§ 16 Mitgliedschaft in Verbänden

1. Der Verein ist Mitglied der entsprechenden Sportverbände und erkennt als solcher deren Satzungen an. Über die Aufnahme und Beendigung der Mitgliedschaft entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

§ 17 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.

2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von 3/4 seiner Mitglieder beschlossen hat oder es von 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

3. Der aktuelle Mitgliederstand ist auf Anforderung durch den geschäftsführenden Vorstand mitzuteilen.

4. Diese Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Sollten bei der Versammlung weniger als 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine erneute Versammlung mit derselben Tagesordnung innerhalb von zwei Monaten durch den geschäftsführenden Vorstand einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.

5. Das Barvermögen sowie die vereinseigenen Grundstücke fallen an die Stadt Overath mit Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Jugendpflege zu verwenden, nachdem die Gläubiger des TUS ordnungsgemäß bedient wurden.

6. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands die Liquidatoren des Vereins.

§ 18 Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern

1. Bei Streitigkeiten, die sich zwischen Vereinsmitgliedern ereignen, ist der Rechtsweg ausgeschlossen, wenn sie auf Tatumständen beruhen, die aus der Vereinsarbeit hervorgehen. Mit Hilfe des geschäftsführenden Vorstandes ist die Angelegenheit intern zu klären.

§ 19 Vereinsordnungen

1. Soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt, ist der Gesamtvorstand ermächtigt durch Beschluss nachfolgende Ordnungen zu erlassen und zu aktualisieren

a. Beitragsordnung
b. Datenschutzordnung
c. Platzordnung
d. Jugendordnung
e. Abteilungsordnungen

2. Die Ordnungen werden auf der Vereins- Homepage veröffentlicht und treten an dem Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

3. Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. Die Ordnungen dürfen der Satzung nicht widersprechen.

4. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen der Satzung.

§ 20 Schlussbestimmung

1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden oder sollten sich in der Satzung Lücken herausstellen, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücken soll eine angemessene Regelung treten, die dem Willen der Mitglieder am nächsten kommt.

2. Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, redaktionelle Änderungen dieser Satzung sowie solche, die aufgrund von Vorgaben des Registergerichtes, des Finanzamtes oder eines Dachverbandes, welchem der Verein angehört, selbst vorzunehmen. Diese Änderungen sind den Mitgliedern auf der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen sowie unverzüglich auf der vereinseigenen Homepage zu Veröffentlichen.

Die Satzung wurde in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung am 20.01.2026 beschlossen.

Sie tritt mit Wirkung der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft und löst die bisherige Satzung ab.

In dieser Satzung wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit das generische maskulinum verwendet. Die verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich, sofern nicht anders kenntlich gemacht, auf alle Geschlechter.

 

Download der Vereinssatzung

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