Was ist strafbar?

Die Grenzen der Strafbarkeit bestimmen sich im Wesentlichen nach dem deutschen Strafgesetzbuch (StGB). Die Grenzen der Strafbarkeit sind im 13. Abschnitt des StGB unter der Überschrift „Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung“ zusammengefasst. Die folgenden Ausführungen beschränken sich auf einige wenige Aspekte und nehmen nicht für sich in Anspruch, einen vollständigen rechtlichen Überblick zu geben.

Strafbar und gemäß § 176 StGB mit Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren bestraft ist es, sexuelle Handlungen an einer Person unter 14 Jahren (Kind) vorzunehmen oder zu veranlassen, dass ein Kind sexuelle Handlungen an einem anderen vornimmt. Ebenso nach § 176 StGB strafbar ist es, auf ein Kind durch Schriften oder ähnliches einzuwirken, um es zu sexuellen Handlungen an sich, dem Täter oder einem Dritten zu bringen. Auch das Vorzeigen pornographischer Abbildungen oder Darstellungen gegenüber Kindern ist strafbar. Unerheblich für die Strafbarkeit ist es, ob das Kind mit den sexuellen Handlungen einverstanden war oder nicht.

Wiederholungstätern drohen Freiheitsstrafen von nicht unter einem Jahr, § 176 a StGB.

Gemäß § 180 StGB ist es strafbar, sexuelle Handlungen einer Person unter 16 Jahren an oder von einem Dritten zu vermitteln oder ihnen Gelegenheit zu verschaffen. Wer eine Person unter 18 Jahren dadurch missbraucht, dass er unter Ausnutzung einer Zwangslage sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder sich von ihr vornehmen lässt oder solche Handlungen an einem Dritten vornehmen zu lassen, wird gemäß § 182 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bestraft.

Strafbar sind darüber hinaus unter anderem exhibitionistische Handlungen (§ 183 StGB).

In Zeiten des Internets wird die Verbreitung pornographischen Materials häufig für   harmlos gehalten. Auch dies ist nicht zutreffend. Wer pornographische Schriften einer Person unter 18 Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Dasselbe gilt für denjenigen, der solche      Schriften an Orten zugänglich macht, an denen üblicherweise Personen unter 18 Jahren verkehren und die Schriften dort einsehen können. Solche Orte sind z. B. auch     Vereinsheime.

Besitz und Verbreitung pornographischer Schriften, die sexuelle Handlungen von, an oder vor Personen von bis zu 18 Jahren zum Gegenstand haben (kinderpornographische Schriften) ist gemäß § 184 b und § 184 c StGB strafbar. Gemäß § 184 StGB ist es darüber hinaus auch strafbar, Fotos mit pornographischen Abbildungen herzustellen und sie Kindern oder Jugendlichen zugänglich zu machen.

Die meisten der Vergehen gegen die sexuelle Selbstbestimmung von Kindern sind sogenannte Offizialisierung. Dies bedeutet, dass die Vergehen selbst dann verfolgt werden, wenn die Kinder oder deren Eltern eine Strafverfolgung nicht wünschen. Ob die Taten verfolgt werden, ist also nicht abhängig vom Wunsch des Opfers.

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